Gesetzliche Regelung:
Ob Kinder und Jugendliche überhaupt beschäftigen werden dürfen, richtet sich nach deren Alter (§ 5 JarbSchG):
- Kinder unter 13 Jahren: Beschäftigung verboten (Ausnahme: Betriebspraktikum),
- Kinder von 13 bis unter 15 Jahren: Beschäftigung mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten erlaubt,
- Jugendliche ab 15 Jahren: Beschäftigung erlaubt.
Beachte:
Ist ein Jugendlicher noch vollzeitschulpflichtig, gelten für ihn dieselben Vorschriften wie für ein Kind von 13 bis 15 Jahren (§ 2 JarbSchG).
Jobben erst ab 13 Jahren erlaubt:
Kindern zwischen 13 und 14 Jahren ist das Jobben laut R+V-Infocenter nur bedingt erlaubt. Zwei Stunden pro Tag dürfen sie leichte Tätigkeiten ausüben, wie zum Beispiel Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht geben. Allerdings dürfen sie nicht vor Beginn der Schule, während der Unterrichtszeit und abends nach 18 Uhr arbeiten. Kindern ist außerdem verboten, am Wochenende und an Feiertagen zu jobben. Zudem müssen die Eltern dem Nebenjob zustimmen, was sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen sollte.
Schulpflicht geht vor - auch bei älteren Schülern
15- bis 18-Jährige gelten laut Gesetz nicht mehr als Kinder, sondern als Jugendliche. Doch das R+V-Infocenter warnt: Entscheidend für die Jobwahl ist nicht das Alter, sondern ob eine Schulpflicht besteht. Diese beträgt - je nach Bundesland - neun oder zehn Jahre. Wer noch schulpflichtig ist, muss dieselben Regelungen beachten wie 13- bis 14-Jährige.
Ab 15 dürfen Schüler für bis zu vier Wochen im Jahr Ferienjobs übernehmen.